Deutsch-Griechische Gesellschaft Hamburg

Satzung

Deutsch-Griechische Gesellschaft Hamburg e.V.

Neue Satzung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.05.2017
(ersetzt den am 23.04.2009 von der a.o.MV beschlossenen Text)
§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Griechische Gesellschaft Hamburg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Er ist Mitglied der Vereinigung der Deutsch-Griechischen Gesellschaften e.V. (Dachverband).

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung. Der Verein verwirklicht den Zweck der Völkerverständigung insbesondere durch Pflege und Vermittlung der Beziehungen zwischen der deutschen und der griechischen Gesellschaft und den entsprechenden Kulturräumen. Er bietet Veranstaltungen an zu aktuellen Themen, die Griechenland, Deutschland und Europa sowie deren Kulturen betreffen. Zu diesen Veranstaltungen können auch Vorträge zu wissenschaftlichen Themen gehören. Der Verein organisiert auch den Austausch zwischen griechischen und deutschen Jugendgruppen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. Zulässig ist der Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Verein. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person bzw. Personenvereinigung werden, welche bereit ist, zur Verwirklichung der Vereinszwecke beizutragen. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags entscheidet auf Antrag des Abgelehnten, der innerhalb eines Monats ab Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich beim Vorstand einzureichen ist, die Mitgliederversammlung. Der Verein ist nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung eines Aufnahmeantrages bekannt zu geben. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Eine Person, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann bis spätestens zum 31. Oktober zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt hat. Ein Ausschluss-Grund liegt auch vor, wenn das Mitglied in zwei aufeinander folgenden Jahren den Beitrag nicht gezahlt hat.

Die Absicht, das Mitglied auszuschliessen, wird diesem vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Vor dem Ausschluss hat das Mitglied das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erhalt der Absichts-Mitteilung hierzu schriftlich Stellung zu nehmen bzw. die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Erfolgt keine fristgerechte Stellungnahme bzw. keine Zahlung, so entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Bei fristgerechter und ausreichender Stellungnahme ist das Verfahren erledigt; sonst entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist die Entscheidung des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen, im Falle des Ausschlusses sind die Gründe anzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeiträge zu zahlen. Von dieser Pflicht sind die Ehrenmitglieder befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  1. Beschluss über die endgültige Tagesordnung der Versammlung;
  2. Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Wahl des Vorstands für die Dauer von drei Jahren, als auch zweier Kassenprüfer für die nächste Kassenprüfung;
  5. Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung gestellt oder vom Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen werden, insb. wenn gegen dessen Entscheidung Widerspruch innerhalb eines Monats vom Mitglied schriftlich eingelegt wird;
  6. Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge;
  7. Einrichtung von Ausschüssen oder sonstigen Gremien;
  8. Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung und
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Während der Amtszeit des Vorstands findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält; sie muss einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragen.

Einberufen wird eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand. Er muss die schriftliche Einladung hierzu unter Beifügung des Entwurfs einer Tagesordnung an alle Mitglieder (und zwar an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse) mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin absenden.

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Bei Verhinderung beider wählt die Versammlung ihren Leiter. In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden als nicht an der Abstimmung teilnehmende Stimmen behandelt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem von dem Schriftführer (und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer) erstellten Protokoll festgehalten, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es wird allen Mitgliedern zugesandt.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen: Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie einem Beisitzer. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss die griechische oder die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jede dieser Personen ist zur Alleinvertretung berechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger bestimmen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die einen Nachfolger wählt.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung und Erstellung des Entwurfs einer Tagesordnung,
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aktivitäten des Vereins,
  4. Erstellung des Geschäfts- und des Kassenberichtes für die Mitgliederversammlung und
  5. Aufnahme von Mitgliedern und Führung der Mitgliederliste.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Der Vorstand kann auch außerhalb von Sitzungen in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit bzw. Teilnahme von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts Anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer in einem auch vom Sitzungsleiter zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten, welches den übrigen Vorstandsmitgliedern übersandt wird. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen hinzuziehen, die Rederecht aber kein Stimmrecht haben.

Der Vorstand kommuniziert mit den Mitgliedern grundsätzlich auf elektronischem Wege. Mitglieder, welche dem Vorstand erklären, dass sie keinen Zugang zu den elektronischen Medien haben, erhalten die Mitteilungen des Vorstands per Post.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Vereinigung der Deutsch-Griechischen-Gesellschaften e.V. mit Sitz in Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Schlussbestimmungen
  1. Der Gebrauch der männlichen Form in dieser Satzung meint stets auch die weibliche.
  2. Schriftliche Form in dieser Satzung bedeutet auch elektronische Form (Telefax bzw. e-mail), wenn der Adressat in letzterer Form erreicht werden kann.

Hamburg, 23. Mai 2017

(Die Satzung in pdf-Format)